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   BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81   

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BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81 (https://dejure.org/1981,1280)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1981 - 1 StR 266/81 (https://dejure.org/1981,1280)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1981 - 1 StR 266/81 (https://dejure.org/1981,1280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) - Erteilung eines lebenslangen Berufsverbotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 391
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 213/77

    Aufhebung einer durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Entscheidung zu

    Auszug aus BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81
    Bei der Beurteilung, ob Betrug in einem besonders schweren Fall vorliegt (§ 263 Abs. 3 StGB), kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 10. August 1977 - 3 StR 213/77; Beschluß vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78).
  • BGH, 01.03.1978 - 3 StR 35/78

    Annahme eines besonders schweren Falles der sträflichen Untreue unter

    Auszug aus BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81
    Bei der Beurteilung, ob Betrug in einem besonders schweren Fall vorliegt (§ 263 Abs. 3 StGB), kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 10. August 1977 - 3 StR 213/77; Beschluß vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78).
  • BGH, 17.04.1980 - 4 StR 22/80

    Besonders schwerer Fall des Betruges - Besonders schwerer Fall der Untreue - Sehr

    Auszug aus BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81
    Es ist aber anerkannt, daß ein sehr hoher Schaden, die Dauer der Tat, die Zahl der Einzelakte sowie der Umfang der Verschleierungsmaßnahmen geeignet sind, die Anwendung des Regelstrafrahmens als völlig ungeeignet erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 17. April 1980 - 4 StR 22/80).
  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Denn immerhin setzt die Annahme eines (allgemeinen) besonders schweren Falls nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 319 [322]; 28, 318 [319]; 2, 181; wistra 1987, 257; NStZ 1981, 391; 1982, 246; 1983, 407) voraus, dass "das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist".
  • OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15

    Diebstahl von Bekleidung

    Denn die Annahme eines (allgemeinen) besonders schweren Falls setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 319 [322]; 28, 318 [319]; 2, 181; wistra 1987, 257; NStZ 1981, 391; 1982, 246; 1983, 407) voraus, dass "das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist".
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 417/84

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue - Anforderungen an

    Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben, wenn das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt, das gesamte Tatbild weiche nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld soweit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407, 408).
  • BGH, 29.10.1996 - 1 StR 562/96

    Blockieren der Fahrspuren und des Standstreifen in der Absicht eine Fahrtrichtung

    Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nahe gelegen hätte (BGHSt 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 29, 319, 320; BGH NStZ 1981, 391; 1982, 464, 465; 1983, 407; BGH wistra 1994, 100; BGH, Urteil vom 9. Mai 1995 - 1 StR 94/95).
  • BGH, 27.06.1989 - 1 StR 266/89

    Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen

    Auch in einem solchen Fall dürfen und müssen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGH NStZ 1981, 391 ; 1984, 413 ; BGH wistra 1983, 71; BGH StV 1988, 253, 254 = JZ 1988, 472 ).
  • BGH, 22.10.1981 - 4 StR 429/81

    Revision wegen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung - Anforderungen

    Bei seiner Entscheidung hat der Richter - abweichend von den sonstigen Grundsätzen des Maßregelstrafrechts - einen Ermessens Spielraum (BGH, Urteil vom 30. Juni 1981 - 1 StR 266/81; vgl. auch Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 9).
  • BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86

    Erneute Strafrahmenverschiebung nach Verneinung eines besonders schweren Falls

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407).
  • BGH, 10.08.1989 - 4 StR 178/89

    Schaden - Kriminelle Intensität - Kriminelle Energie - Mißbrauch des Vertrauens -

    Das Landgericht ist bei der Prüfung der Frage, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB oder dem Strafrahmen für den besonders schweren Fall zu entnehmen ist, von dem Prüfungsmaßstab ausgegangen, den der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fordert (vgl. BGH NStZ 1981, 391 ; 1984, 413; BGH wistra 1983, 71; 1988, 332; BGHR StGB § 266 II Gesamtwürdigung 1), und hat sich nach der gebotenen Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei für den Regelstrafrahmen entschieden.
  • BGH, 22.05.1984 - 5 StR 298/84

    Betrug - Schwerer Fall - Zur Berücksichtigung aller subjektiven,objektiven und

    Mißverständlich ist die vom Tatrichter benutzte Formel dagegen insofern, als sie nicht deutlich genug erkennen läßt, daß der Wahl des für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens eine umfassende Gesamtwertung vorausgehen muß: Ob das Vorliegen belastender Umstände, die der Tat innewohnen oder mit ihr zusammenhängen, die Anwendung des höheren Strafrahmens gebietet, kann nur auf Grund einer Beurteilung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände ermittelt werden (BGHSt 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391).
  • BGH, 18.10.1983 - 1 StR 449/83

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Betrugs, wegen Urkundenfälschung sowie

    Für die Annahme eines besonders schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahme Strafrahmens geboten ist (BGHSt 29, 319, 322 m.w.N.; zum besonders schweren Fall des Betrugs vgl. auch BGH NStZ 1981, 391).
  • BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83

    Änderung des Strafausspruchs bei Aufhebung von Einzelstrafen - Anforderungen an

  • OLG Koblenz, 17.04.1986 - 1 Ss 53/86

    Haschisch; Grenze; Schmuggeln; Strafrahmen

  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 153/88

    Voraussetzungen für die Wahl des Strafrahmens

  • BGH, 07.04.1987 - 1 StR 57/87

    Maßstäbe für die Annahme eines besonders schweren Fall des Betrugs - Ergebnis der

  • BGH, 25.09.1987 - 2 StR 367/87

    Verstoß gegen den gebotenen Hinweis auf die Veränderung eines rechtlichen

  • BGH, 13.07.1993 - 5 StR 196/93

    Besonders schwerer Fall des Betruges wegen Umsatzsteuerhinterziehung

  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 99/86

    Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen

  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 144/85

    Vorliegen eines besonders schweren Falles des Betruges - Notwendigkeit der

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